Spielgeräte, Erlaubnis
Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Daneben müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
Sie dürfen nur Spielgeräte aufstellen, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
Zudem benötigen Sie die schriftliche Bestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes der Spielgeräte. Außerdem müssen Sie als Gewerbetreibender Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Sie dürfen nur Spielgeräte aufstellen, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
Zudem benötigen Sie die schriftliche Bestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes der Spielgeräte. Außerdem müssen Sie als Gewerbetreibender Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
weitere Unterlagen
benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Für die Erlaubnis nach § 33c der Gewerbeordnung – zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit – müssen Sie bei unserem Amt einen Antrag stellen.
Zu dem vollständig ausgefüllten Antrag benötigen wir noch folgende Unterlagen:
Natürliche Personen
Hierzu zählen auch die Gesellschaften nach bürgerlichem Recht. Beachten Sie bitte, daß jeder der Gesellschafter eine eigene Erlaubnis benötigt und demzufolge auch für jeden Gesellschafter die nachgenannten Unterlagen zu erbringen sind.
Die oben angegebenen Unterlagen beziehen sich in diesem Fall auf den bzw. die vertretungsberechtigten Geschäftsführer.
Zusätzlich werden benötigt:
Außerdem ist in jeder Gemeinde, in der Sie Automaten aufstellen möchten, eine Gewerbeanmeldung gem. § 14 Gewerbeordnung vorzunehmen.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33c Gewerbeordnung (Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
- Ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
- Auszug aus dem zentralen Vollstreckungsportal des Amtsgerichts Hünfeld
- Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über den Aufstellungsort der Spielgeräte
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz (IHK-Unterrichtungsnachweis)
- Nachweis eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
- Die IHK Frankfurt/Main bietet zentral für Hessen die Unterrichtung an.
- Neben den Gewerbetreibenden betrifft die Teilnahmepflicht auch deren Mitarbeiter, die mit der Aufstellung von Spielgeräten unmittelbar betraut sind. Dies ist unabhängig davon, ob sie schon vor oder nach dem 01.09.2013 beim Spielgeräte-Aufsteller beschäftigt waren.
- Mitarbeiter, die ausschließlich mit der Wartung bereits aufgestellter Spielgeräte betraut sind, Bürokräfte und Mitarbeiter, die mit sonstigen Aufgaben beschäftigt sind, benötigen keine IHK-Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz.
Für die Erlaubnis nach § 33c der Gewerbeordnung – zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit – müssen Sie bei unserem Amt einen Antrag stellen.
Zu dem vollständig ausgefüllten Antrag benötigen wir noch folgende Unterlagen:
Natürliche Personen
Hierzu zählen auch die Gesellschaften nach bürgerlichem Recht. Beachten Sie bitte, daß jeder der Gesellschafter eine eigene Erlaubnis benötigt und demzufolge auch für jeden Gesellschafter die nachgenannten Unterlagen zu erbringen sind.
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) der Belegart „0“
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate) der Belegart „9"
Die oben angegebenen Unterlagen beziehen sich in diesem Fall auf den bzw. die vertretungsberechtigten Geschäftsführer.
Zusätzlich werden benötigt:
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person
- Kopie des Handelsregisterauszugs
- bei noch nicht eingetragenen Firmen (in Gründung):
- Antrag auf Eintragung beim Registergericht
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
Außerdem ist in jeder Gemeinde, in der Sie Automaten aufstellen möchten, eine Gewerbeanmeldung gem. § 14 Gewerbeordnung vorzunehmen.
Gebühren und Kosten Aufstellererlaubnis:
Kosten Aufstellererlaubnis:
650.- Euro
Die Gebühr beträgt mindestens 153,00 Euro und höchstens 2.550,00 Euro. In welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, hängt vom Einzelfall ab. Auskünfte erteilt die zuständige Ordnungsbehörde.
650.- Euro
Die Gebühr beträgt mindestens 153,00 Euro und höchstens 2.550,00 Euro. In welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, hängt vom Einzelfall ab. Auskünfte erteilt die zuständige Ordnungsbehörde.