Gewerbe, überwachungsbedürftig
Bestimmte Gewerbe wurden vom Gesetzgeber als überwachungsbedürftig eingestuft.
Wenn Sie für ein überwachungsbedürftiges Gewerbe eine Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 Gewerbeordnung erstatten, muss die zuständige Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit als Gewerbetreibende/r überprüfen.
Deshalb sind Sie verpflichtet, unverzüglich nach der Gewerbeanmeldung Folgendes beantragen:
Überwachungsbedürftige Gewerbe sind:
Wenn Sie für ein überwachungsbedürftiges Gewerbe eine Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 Gewerbeordnung erstatten, muss die zuständige Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit als Gewerbetreibende/r überprüfen.
Deshalb sind Sie verpflichtet, unverzüglich nach der Gewerbeanmeldung Folgendes beantragen:
- Führungszeugnis (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden),
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden).
Überwachungsbedürftige Gewerbe sind:
- An- und Verkauf von •hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen
- Pelz- und Lederbekleidung
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen
- durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge