Immobiliardarlehensvermittlung, Erlaubnis nach § 34i GewO
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf einer Erlaubnis nach § 34i GewO, um in dem Bereich des erlaubnispflichtigen Gewerbes tätig werden zu dürfen.
Die Stadt Hanau ist ab dem 1.1.2026 für alle Gewerbetreibenden zuständig, die Ihren Firmensitz innerhalb der Stadt Hanau haben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 34i GewO sind oder eine solche beantragen möchten.
Eine Erlaubnis nach § 34i GewO kann sowohl natürlichen Personen, als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei juristischen Personen stellt sich oftmals die Frage, wer den Antrag zu stellen hat. Die Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) ist zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit, sie kann aber nur durch ihre Organe handeln. Deshalb muss der Geschäftsführer der Gesellschaft die Erlaubnis für die Gesellschaft beantragen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG; KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.
Die Stadt Hanau ist ab dem 1.1.2026 für alle Gewerbetreibenden zuständig, die Ihren Firmensitz innerhalb der Stadt Hanau haben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 34i GewO sind oder eine solche beantragen möchten.
Eine Erlaubnis nach § 34i GewO kann sowohl natürlichen Personen, als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei juristischen Personen stellt sich oftmals die Frage, wer den Antrag zu stellen hat. Die Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) ist zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit, sie kann aber nur durch ihre Organe handeln. Deshalb muss der Geschäftsführer der Gesellschaft die Erlaubnis für die Gesellschaft beantragen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG; KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.
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Auflistung der Berufsqualifikation
(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt:
Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
Ein ab 2012 und vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH.
Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
- als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
- als Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
- als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau,
- als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
- als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
- als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin ,
- als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
- als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen;
- ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule ,wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Imobiliardarlehens-vermittlung vorliegt.
- ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Imobiliardarlehensvermittlung vorliegt.
Ein ab 2012 und vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH.
Voraussetzungen
Die folgenden Unterlagen werden für die Antragsstellung (im Original) benötigt:
Beantragen Sie eine Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler ist zusätzlich immer eine aktuelle Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO vorzulegen, die eine bestätigte Versicherungssumme für Vermögensschäden von 460.000 € je Versicherungsfall und 750.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres ausweist.
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister – zur Vorlage bei einer Behörde – für den oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft,
- Polizeiliches Führungszeugnis - zur Vorlage bei einer Behörde – (Belegart OG) für den oder die Geschäftsführer,
- Bescheinigungen in Steuersachen von den zuständigen Finanzämtern in dessen Bezirk der oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten,
- „Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen vom Gemeindesteueramt für den/die Geschäftsführer und die Gesellschaft
- Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes - Insolvenzgericht - für den oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft,
- Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 GewO und §§ 10, 11 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV),
- Auskunft aus dem zentralen Bundesportal über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Hünfeld (www.vollstreckungsportal.de) für den oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft,
- Sachkundenachweis,
- Auszug aus dem Handelsregister (chronologisch) - sofern dort eingetragen - abrufbar auf www.handelsregister.de,
- Gesellschaftervertrag beziehungsweise Gesellschafterbeschluss.
Beantragen Sie eine Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler ist zusätzlich immer eine aktuelle Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO vorzulegen, die eine bestätigte Versicherungssumme für Vermögensschäden von 460.000 € je Versicherungsfall und 750.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres ausweist.
Gebühren
Die Erlaubnisgebühr beträgt sowohl bei Einzelunternehmen als auch bei Gesellschaften in der Regel 1.000,00 Euro.
Hinweis
Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung kann unsere Behörde Anfragen an IHK, Handwerkskammer, Polizei und weitere Behörden zu Verfahren stellen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevant sind. Mit der Antragstellung erklären Sie sich mit der Einholung dieser Informationen einverstanden.
Sie sind nach § 34i Abs. 8 GewO verpflichtet sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler in das Register nach § 11a Abs. 1n GewO eintragen zu lassen. Die Antragstellung und Eintragung in das Register erfolgt bei der zuständigen IHK in Wiesbaden (Formulare für Immobiliardarlehensvermittler - IHK Wiesbaden).
Gemäß § 34i Abs. 5 GewO dürfen Honorar- Immobiliardarlehensberater keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ausüben und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater ausüben.
Sie sind nach § 34i Abs. 8 GewO verpflichtet sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler in das Register nach § 11a Abs. 1n GewO eintragen zu lassen. Die Antragstellung und Eintragung in das Register erfolgt bei der zuständigen IHK in Wiesbaden (Formulare für Immobiliardarlehensvermittler - IHK Wiesbaden).
Gemäß § 34i Abs. 5 GewO dürfen Honorar- Immobiliardarlehensberater keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ausüben und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater ausüben.