Führerschein: Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines Vertragsstaaten-Führerscheins (Anlage 11 FeV)
Fahrerlaubnisse aus einem in der Anlage 11 FeV aufgeführten Staat berechtigen im Rahmen ihrer Gültigkeit noch sechs Monate (185 Tage) nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines Fahrzeuges der ausgewiesenen Klassen. Nach Ablauf der sechs Monate muss die Fahrerlaubnis unter vereinfachten Voraussetzungen (überwiegend prüfungsfrei oder nur mit einer Teilprüfung) umgeschrieben werden um weiterhin bzw. wieder ein Fahrzeug im Inland führen zu dürfen.
- Gültige ausländische Fahrerlaubnis
- Wohnsitzbegründung in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthalt mind. 185 Tage)
- Keine lern- oder vorläufige Fahrerlaubnis
- Kein vorläufiger oder rechtskräftiger Entzug der Fahrerlaubnis, Versagung oder Verzicht auf die Fahrerlaubnis, Sicherstellung selbiger sowie ein verhängtes Fahrverbot
- Kein Erwerb des ausländischen Führerscheins während Urlaubs- oder Ferienaufenthalten
- Identitätsnachweis der antragstellenden Person (Personalausweis, Reisepass oder ausländische Ausweisdokumente, elektronischer Aufenthaltstitel)
- Antragsformular (erhältlich online oder vor Ort)
- Aktuelles biometrisches Lichtbild (kann vor Ort gegen eine Gebühr von € 6,00 erstellt werden)
- Ausländischer Führerschein im Original und ggfls. Übersetzung des ausländischen Führerscheins durch eine/n amtlich anerkannte/n Übersetzerin/in oder anerkannten Automobilklub
- Sofern umschreibbar:
- bei C+D-Klassen: ärztliche Untersuchung nach Anlage 5.1 Fahrerlaubnis-Verordnung (nicht älter als ein Jahr)
- bei C+D-Klassen: augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6.2 Fahrerlaubnis-Verordnung (nicht älter als zwei Jahre)
- zusätzlich für D-Klassen: Leistungsbegutachtung nach Anlage 5.2 Fahrerlaubnis-Verordnung (nicht älter als ein Jahr)
- Name und Ort der Fahrschule, sofern gem. Anlage 11 FeV eine Prüfung abgelegt werden muss
- Verwaltungsgebühr ab € 37,50