Führerschein: Umschreibung einer EU/EWR-Fahrerlaubnis (Island, Liechtenstein, Norwegen)
Eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) muss, im Gegensatz zu einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat, bei Zuzug nach Deutschland im Rahmen ihrer Gültigkeit nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Die Fahrberechtigung wird innerhalb der EU / EWR gegenseitig anerkannt.
Die Anerkennung der Fahrberechtigung gilt in folgenden Fällen nicht:
Die Anerkennung der Fahrberechtigung gilt in folgenden Fällen nicht:
- Führerscheinen mit abgelaufenen Fahrerlaubnisklassen (Spalte 12 auf der Rückseite des Führerscheins). Diese müssen umgeschrieben bzw. verlängert werden, wenn mit den betroffenen Klassen ein Fahrzeug im Bundesgebiet geführt werden soll
- Im Ausland ausgestellte lern- oder vorläufige Führerscheine
- Fahrerlaubnisse die im Ausland erteilt wurde, obwohl der Wohnsitz dort nicht begründet war.
- Fahrerlaubnisse die während einer in Deutschland verhängten Fahrerlaubnissperre erteilt wurden
- Fahrerlaubnisse die im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen wurde, die Fahrerlaubnis versagt wurde oder auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde.
- Identitätsnachweis der antragstellenden Person (Personalausweis, Reisepass oder ausländische Ausweisdokumente, elektronischer Aufenthaltstitel)
- Antragsformular (erhältlich online oder vor Ort)
- Aktuelles biometrisches Lichtbild (kann vor Ort gegen eine Gebühr von € 6,00 erstellt werden)
- Ausländischer Führerschein im Original und Kopie
- Bei Verlängerung von C + D Klassen: Ärztliche Untersuchung nach Anlage 5.1 FeV (nicht älter als ein Jahr)
- Bei Verlängerung von C + D Klassen: Augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6.2 FeV (nicht älter als zwei Jahre)
- Zusätzlich bei Verlängerung D-Klassen: Leistungsbegutachtung ab dem 50. Lebensjahr nach Anlage 5.2 FeV (nicht älter als ein Jahr)
- Zusätzlich bei Verlängerung von D-Klassen: Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses (kann bei Antragstellung vor Ort beantragt werden oder vorab online unter www.bundesjustizamt.de)
- Verwaltungsgebühr ab € 37,50
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
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