Verkehr mit Taxen
Wenn Sie gewerbliche Personenbeförderung mit Taxen durchführen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung. Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann neue Beförderungsaufträge (anders als beim Verkehr mit Mietwagen) auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibusse, Personenkraftwagen) genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr auch wenn er nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt ist sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Mietomnibusse) ist der für den Sitz des Antragstellers zuständige Regierungspräsident. Genehmigungsbehörden für den Taxen- und Mietwagenverkehr, den Ferienzielreiseverkehr mit PKW und Ausflugsfahrten mit PKW sind die unteren Verkehrsbehörden (Magistrate der kreisfreien Städte, Gemeindeverwaltungen der Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern, in allen übrigen Fällen die Landräte).
Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibusse, Personenkraftwagen) genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr auch wenn er nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt ist sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Mietomnibusse) ist der für den Sitz des Antragstellers zuständige Regierungspräsident. Genehmigungsbehörden für den Taxen- und Mietwagenverkehr, den Ferienzielreiseverkehr mit PKW und Ausflugsfahrten mit PKW sind die unteren Verkehrsbehörden (Magistrate der kreisfreien Städte, Gemeindeverwaltungen der Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern, in allen übrigen Fällen die Landräte).
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
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weitere Informationen
benötigte Unterlagen
- Personalien (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum und -ort, Heimatanschrift bei Wohnsitz im Ausland) des Antragstellers
- ggf. Angaben zum Unternehmen (Firmenname, Sitz, Anschrift)
- Antragsinhalt (Durchführung von Taxenverkehr; Anzahl, Art und Sitzplatzzahl der vorgesehenen Fahrzeuge)
- ggf. Personalien (siehe oben) der für die Führung der Geschäfte bestellten Person (-en)
Ort, Datum, Unterschrift
Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.
Die Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen.
- Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder einer anderen in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) genannten Person. Bei Unternehmen, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Neuerteilung
Zur Neuerteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen oder Mietwagen sind folgende Unterlagen zu erbringen:
- 1 ausgefüllter Antrag
- 1 Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH oder GbR
- 1 Testat eines Steuerberaters und/oder Vermögensübersicht von Ihrer Hausbank
- 1 polizeiliches Führungszeugnis und
- 1 Auszug aus dem Gewerbezentralregister (jeweils zu beantragen beim Stadtladen der Stadt Hanau, Am Markt 14 – 18, Altes Rathaus)
- 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihrer Krankenkasse
- 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Hanau
- 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde- bzw. Stadtkasse Ihres Wohnortes und Ihres Betriebssitzes
- 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
- 1 Bescheinigung über Ihre abgelegte Prüfung der fachlichen Eignung bei der Industrie- und Handelskammer Hanau
- Unbedenklichkeitserklärung des Geschäftsführers bei einer GmbH, bei einer GbR von allen Einzelpersonen/ Gesellschaftern der GbR
- Kfz.-Versicherungsnachweis, mit der Bestätigung, daß Ihr eingesetztes Fahrzeug als Taxi versichert ist.
- Eichbescheinigung des Fahrzeuges
- TÜV-Bescheinigung
- ASU-Bescheinigung
- Kfz.-Schein mit dem Eintrag „Personenbeförderung angezeigt“
- Vorfahrt des Fahrzeuges bei der o.a. Dienststelle
Fahrzeugwechsel:
Zur Umschreibung (Fahrzeugwechsel) auf ein anderes Fahrzeug sind folgende Unterlagen zu erbringen:
- Original der Genehmigungsurkunde und Auszug
- TÜV-Bescheinigung
- ASU-Bescheinigung
- Eichbescheinigung des Fahrzeuges
- Kfz.-Versicherungsnachweis, mit der Bestätigung, daß das eingesetzte Fahrzeug als Taxi versichert ist.
- Kfz.-Schein mit dem Eintrag „Personenbeförderung angezeigt“
- Vorfahrt des Fahrzeuges bei der o.a. Dienststelle
Verlängerung einer Taxi- bzw. Mietwagengenehmigung
Zur Verlängerung einer Taxi- bzw. Mietwagengenehmigung sind folgende Unterlagen zu erbringen:
- Original der Genehmigungsurkunde und Auszug
- 1 polizeiliches Führungszeugnis und
- 1 Auszug aus dem Gewerbezentralregister (jeweils zu beantragen beim Stadtladen bzw. Stadt- oder Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde des Antragstellers)
- 1 Testat eines Steuerberaters und/oder Vermögensübersicht von Ihrer Hausbank
- 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihrer Krankenkasse
- 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Hanau
- 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde- bzw. Stadtkasse Ihres Wohnortes und Ihres Betriebssitzes Rechnung der Berufsgenossenschaft sowie Belege über die letzten Beitragszahlungen
- Kfz.-Versicherungsnachweis, mit der Bestätigung, daß Ihr eingesetztes Fahrzeug als Taxi versichert ist.
- Eichbescheinigung des Fahrzeuges
- TÜV-Bescheinigung
- ASU-Bescheinigung
- Kfz.-Schein mit dem Eintrag „Personenbeförderung angezeigt“
- Vorfahrt des Fahrzeuges bei der o.a. Dienststelle
Fristen
Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der Drei-Monats-Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 47, 12, 13, 15 Abs. 1 S. 2 bis 5 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
- § 1 Nr. 4 der (hessischen) Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
- § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Lfd. Nr.II.5 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
Gebühren
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.
Formulare
- Antrag Genehmigungserteilung Taxen Mietwagen
- Merkblatt Vorzulegende Unterlagen Neuerteilung Mietwagen
- Merkblatt Vorzulegende Unterlagen Betriebsübertragung Taxen
- Merkblatt Vorzulegende Unterlagen Fahrzeugwechsel Taxen Mietwagen
- Merkblatt Vorzulegende Unterlagen Weiterbetrieb Taxen
- Information zur Einsetzung eines Geschäftsführers gem. PBefG