Kfz: Erteilung einer 100 km/h Plakette (Anhänger)
Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist möglich
In der Regel erfüllen Anhänger, die ab dem 01.10.1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind die gesetzlichen Bedingungen und erhalten die Tempo-100-Plakette, es sei denn sie sind vom Hersteller auf Tempo 80 begrenzt (dies ist aus den Zulassungspapieren ersichtlich).
Anhänger, die vor dem 01.10.1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden, dass sie Tempo 100 tauglich sind. Sie erhalten die Tempo-100-Plakette bei Vorlage des Gutachtens.
Der Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil 1/Fahrzeugschein erfolgt durch die Zulassungsbehörde
Wenn an dem Anhänger etwas geändert werden musste, um ihn Tempo 100 tauglich zu machen, so ist dies durch ein Gutachten eines Sachverständigen dies nachzuweisen. Hier müsste dann zusätzlich zur Tempo-100-Plakette noch eine Eintragung der (technischen) Änderung erfolgen.
Sollten Sie noch im Besitz von vor dem 01.10.2005 ausgestellten Papieren (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief) sein, so wäre gleichzeitig auf neue Papiere umzustellen.
- für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination),
- für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination) und
- für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - hat.
In der Regel erfüllen Anhänger, die ab dem 01.10.1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind die gesetzlichen Bedingungen und erhalten die Tempo-100-Plakette, es sei denn sie sind vom Hersteller auf Tempo 80 begrenzt (dies ist aus den Zulassungspapieren ersichtlich).
Anhänger, die vor dem 01.10.1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden, dass sie Tempo 100 tauglich sind. Sie erhalten die Tempo-100-Plakette bei Vorlage des Gutachtens.
Der Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil 1/Fahrzeugschein erfolgt durch die Zulassungsbehörde
Wenn an dem Anhänger etwas geändert werden musste, um ihn Tempo 100 tauglich zu machen, so ist dies durch ein Gutachten eines Sachverständigen dies nachzuweisen. Hier müsste dann zusätzlich zur Tempo-100-Plakette noch eine Eintragung der (technischen) Änderung erfolgen.
Sollten Sie noch im Besitz von vor dem 01.10.2005 ausgestellten Papieren (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief) sein, so wäre gleichzeitig auf neue Papiere umzustellen.
weitere Informationen:
benötigte Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- Ggf. Sachverständigengutachten beziehungsweise CoC-Bescheinigung/ EG- Übereinstimmungsbescheinigung
- Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA o.ä.). Der Prüfbericht für die Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden.
- Ggf. Vollmacht
Gebühren
Ab 12,80 €
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Eintragung einer technischen Änderung).
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Eintragung einer technischen Änderung).