Kfz: Verlust von Fahrzeugdokumenten - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) neu ausstellen
Der Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief muss der Zulassungsbehörde durch persönliche Vorsprache mitgeteilt werden. Der Verlust oder der Diebstahl einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Ablauf einer Frist von etwa drei Wochen nach der Vorsprache können die neuen Zulassungsdokumente abgeholt werden. Die Zulassungsbehörde kann über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
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weitere Informationen
benötigte Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Ggf. ein Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder. Schenkungsvertrag)
- gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass ggf. zusätzlich Aufenthaltserlaubnis inkl. Ausweis (Der Aufenthaltstitel allein ist nicht ausreichend!)
- Bei einer Firmenzulassung ist eine aktuelle Gewerbeanmeldung der Stadt und zusätzlich bei juristischen Personen ein aktueller Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes erforderlich.
- Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA o.ä.). Der Prüfbericht für die Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden.
- Bei Verlust ist zusätzlich eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.
- Bei Diebstahl ist eine Diebstahlsanzeige von der Polizei vorzulegen.
Gebühren
Veröffentlichung im Verkehrsblatt/ Aufbietung ab 13,80 €
Ersatzausstellung ab 14,90 €
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung, etc.).
Ersatzausstellung ab 14,90 €
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung, etc.).