Kfz: E-Kennzeichen
Um ein elektrisch betriebenes Fahrzeug anzumelden, müssen Sie ein E-Kennzeichen bei Ihrer örtlichen Kfz-Zulassungsstelle beantragen.
Damit ist ihr Fahrzeug auch nach außen hin als Elektrofahrzeug erkennbar.
Welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und somit Bevorrechtigungen erhalten können, ist im Elektromobilitätsgesetz geregelt.
Jede Kommune entscheidet selbst, ob sie Bevorrechtigungen für benannte Fahrzeuge einführt. So kann die Kommune beschließen, dass mit E-Kennzeichen ausgestattete Fahrzeuge z.B. entsprechend gekennzeichnete Parkplätze nutzen oder einzelne Busspuren befahren werden dürfen.
Hinweis:
Damit ist ihr Fahrzeug auch nach außen hin als Elektrofahrzeug erkennbar.
Welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und somit Bevorrechtigungen erhalten können, ist im Elektromobilitätsgesetz geregelt.
Jede Kommune entscheidet selbst, ob sie Bevorrechtigungen für benannte Fahrzeuge einführt. So kann die Kommune beschließen, dass mit E-Kennzeichen ausgestattete Fahrzeuge z.B. entsprechend gekennzeichnete Parkplätze nutzen oder einzelne Busspuren befahren werden dürfen.
Hinweis:
- Soll der Antragsteller bei Zulassungsangelegenheiten seines Fahrzeuges vertreten werden, muss der vertretenden Person eine schriftliche Vollmacht erteilt und der gültige Personalausweis beziehungsweise Reisepass zur Vorlage ausgehändigt werden. Diese Vollmacht muss auch das Einverständnis des Antragstellers enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Der Antragsteller darf keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
- Der Antragsteller darf keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"{{{ html }}}
weitere Informationen:
benötigte Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass ggf. zusätzlich Aufenthaltserlaubnis inkl. Ausweis (Der Aufenthaltstitel allein ist nicht ausreichend!)
- Nachweis der Voraussetzungen durch EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung des Herstellers.
Gebühren
Ab 27,00 €
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.