Melderegisterauskunft, erweiterte
Erweiterte Melderegisterauskünfte können nur bei einem berechtigten beziehungsweise rechtlichen Interesse erteilt werden, z. B. wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden.
Um ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, legen Sie Ihrem Antrag bitte entsprechende Nachweise oder Belege bei.
Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf.
Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, dass die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
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Weitere Informationen
Voraussetzungen
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
- Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
- Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
- Es ist keine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der(den) gesuchten Person(en) oder einer anderen Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für schutzwürdige Interessen entstehen können.
Gebühren
Gebühren nach § 1 in Verbindung mit der Anlage der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Nr. 4221, je Einwohner 10,00 Euro.
Bei schriftlicher Anfrage: Bitte überweisen Sie die Gebühr vorab und legen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis der abgebuchten Gebühr (Kontoauszug) oder die Onlinebestätigung Ihrer Bank bei. Die Bankverbindung für die Überweisung lautet:
IBAN: DE22 5001 0060 0005 1046 04
Verwendungszweck: KST32040101/EMA-Auskunft
Hinweis: Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn
Bei schriftlicher Anfrage: Bitte überweisen Sie die Gebühr vorab und legen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis der abgebuchten Gebühr (Kontoauszug) oder die Onlinebestätigung Ihrer Bank bei. Die Bankverbindung für die Überweisung lautet:
IBAN: DE22 5001 0060 0005 1046 04
Verwendungszweck: KST32040101/EMA-Auskunft
Hinweis: Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn
- das Auskunftsergebnis bereits bekannt war
- eine eindeutige Identifizierung der gesuchten Person nicht möglich war
- die Suche nicht zum gewünschten Erfolg führte
- die Auskunft im automatisierten Auskunftsverfahren nicht zulässig ist (wenn einer Auskunftserteilung schutzwürdige Belange entgegenstehen, z.B. wenn eine Auskunftssperre eingetragen ist) und/oder
- eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden kann (neutrale Antwort).