Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Hauptferienzeit - Ausnahmegenehmigung


In Deutschland dürfen

nicht verkehren.

Das Verbot gilt generell nicht für

  1. den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
  2. den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. die Beförderung von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen,
  5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in dringenden Fällen erteilt werden, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich und eine Alternativstrecke nicht vorhanden ist. Umwege sind dabei in Kauf zu nehmen.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein sind keine Rechtfertigung für eine Ausnahme.

Welche Unterlagen werden benötigt
Gebühren

Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 179,00 Euro an.

Rechtliche Grundlage

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 271

Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)