Sie haben ein Grundstück veräußert oder erworben?
Der Fachbereich Finanzen und Beteiligungen der Stadt Hanau, Abt. Steuern und Abgaben, wird leider nicht unmittelbar von den Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Hanau hierüber in Kenntnis gesetzt.
Die zur Bearbeitung des Eigentumswechsels notwendigen Informationen finden Sie in Ihrem notariellen Vertrag:
Die notariellen Verträge enthalten einen entsprechenden Passus, in dem der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten geregelt ist.
Sofern dieser Übergang an den Eintritt von Bedingungen wie z.B. Zahlung des vollständigen Kaufpreises geknüpft ist, teilen Sie bitte mit, wann diese Bedingungen erfüllt wurden.
Grundsteuer
Gemäß § 22 Bewertungsgesetz wird bei einem Eigentumswechsel über die Zurechnung des Grundstücks eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen. Zeitpunkt dieser sogenannten Zurechnungsfortschreibung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Übergang von Nutzen und Lasten folgt.
Das bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr der Rechtsänderung bis zum 31.12. zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des Grundstückserwerbers erst ab 01.01. des folgenden Jahres beginnt.
Mit dem Formular „Mitteilung Grundstücksverkauf“ haben Sie jedoch die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen für eine vorzeitige Umstellung der Grundsteuer-Veranlagung auf den/die Erwerber an die zuvor genannte Dienststelle zu geben.
Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren
Die Gebührenpflicht des Erwerbers beginnt mit dem auf den Eigentumsübergang bzw. den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten folgenden Monat.
Der Veräußerer bleibt bis zum Ende des vorangehenden Monats gebührenpflichtig.
Für die Änderung der Abgabenveranlagung werden keine Bearbeitungsgebühren erhoben.
Eine Liste der Serviceangebote finden Sie unter "weiterführende Links":