Zulassungswesen:
Ab 1. Januar 2021 neu für Sie zuständig:
Hanau Bürgerservice
Kurt-Blaum-Platz 8 (City-Center, Erdgeschoss)
63450 Hanau
Seit Ende September 2019 können Sie für Ihr Elektrofahrzeug sogenannte E-Kennzeichen beantragen. Damit ist ihr Fahrzeug auch nach außen hin als Elektrofahrzeug erkennbar.
Welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und somit Bevorrechtigungen erhalten können, ist im Elektromobilitätsgesetz geregelt.
Jede Kommune entscheidet selbst, ob sie Bevorrechtigungen für benannte Fahrzeuge einführt. So kann die Kommune beschließen, dass mit E-Kennzeichen ausgestattete Fahrzeuge z.B. entsprechend gekennzeichnete Parkplätze nutzen oder einzelne Busspuren befahren werden dürfen.
Hinweis:
- Soll der Antragsteller bei Zulassungsangelegenheiten seines Fahrzeuges vertreten werden, muss der vertretenden Person eine schriftliche Vollmacht erteilt und der gültige Personalausweis beziehungsweise Reisepass zur Vorlage ausgehändigt werden. Diese Vollmacht muss auch das Einverständnis des Antragstellers enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Der Antragsteller darf keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
- Der Antragsteller darf keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Welche Unterlagen werden benötigt
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Hinweis: Bei Finanzierung/Leasing bitte die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Zulassungsstelle senden lassen.
- gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass ggf. zusätzlich Aufenthaltserlaubnis inkl. Ausweis (Der Aufenthaltstitel allein ist nicht ausreichend!)
- Nachweis der Voraussetzungen durch EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung des Herstellers.
Gebühren
Ab 27,00 €
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Rechtliche Grundlage
Elektromobilitätsgesetz - EmoG
Formulare finden Sie unter "Weiterführende Links":