Waffengebrauch während des Wachdienstes


Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.

Formlose Mitteilung ist ausreichend.

Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.

Rechtliche Grundlagen

§ 13 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung