Prostitution: Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte / Prostituierter


Die Pflicht zur Anmeldung gilt grundsätzlich ab dem 01. Juli 2017. Prostituierte, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Juli 2017 tätig waren, können ihre Tätigkeit in einer Übergangszeit bis zum 31.12.2017 bei der zuständigen Behörde anmelden. In diesem Fall gilt bei Personen ab 21 Jahren die erste Anmeldebescheinigung für drei Jahre anstatt für zwei Jahre und die gesundheitliche Beratung für zwei Jahre anstatt für ein Jahr. Für Verlängerungen gilt im Anschluss die reguläre Gültigkeitsdauer von zwei Jahren für die Anmeldung und einem Jahr für die gesundheitliche Beratung.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Die Anmeldung kann nur bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Angaben erfolgen. Sollten Nachweise oder Angaben unvollständig sein, muss ein neuer Termin vereinbart werden, bei dem alle erforderlichen und fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, damit die Anmeldung erfolgen kann.

Bei Verlängerung werden folgende Unterlagen benötigt:
Gebühren:

Es werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung erhoben
Beratungsgespräch: 32 EUR
Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung
Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.

rechtliche Grundlagen:

Das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) ist am 1. Juli 2017 bundesweit in Kraft getreten.

Es sieht vor, dass Gesundheitsämter eine vertrauliche gesundheitliche Beratung anbieten. Diese umfasst Informationen über sexuell übertragbare Krankheiten, Schwangerschaft, Empfängnisverhütung, Alkohol- und Drogenkonsum und bietet die Gelegenheit, eine bestehende Zwangslage zu offenbaren.

Das Beratungsgespräch ist die Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit bei der Kommune, in der man überwiegend tätig ist.
Bei der Gesundheitlichen Beratung werden Personalausweis, Reisepass oder ein Ausweisersatz benötigt.
Wer muss sich gesundheitlich beraten lassen und wo findet diese Beratung statt?
Eine gesundheitliche Beratung müssen alle in der Prostitution Tätigen im Gesundheitsamt wahrnehmen. Prostituierte werden durch das Gesetz als Personen definiert, die eine erotische oder sexuelle Dienstleistung (z.B. auch Tantra-Massage oder Escort-Leistungen) gegen Entgelt erbringen. Dabei handelt es sich um eine Beratung und KEINE Untersuchung.
Zuständig ist hier das Gesundheitsamt Main-Kinzig-Kreis
Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.
Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit („Arbeitserlaubnis“) vorlegen. Das Beratungsgespräch kann vielfach auch in Ihrer Muttersprache durchgeführt werden. Sie können auch einen Sprachmittler selbst mitbringen.
Am 01. Juli 2017 trat das neue Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Kraft. Damit werden in Deutschland erstmals klare Regeln für die Prostitution geschaffen, um die dort tätigen Frauen und Männer besser zu schützen.
Ziel des Prostitutionsschutzgesetzes ist es, das Selbstbestimmungsrecht von Menschen in der Prostitution zu stärken, gesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher Arbeitsbedingungen zu schaffen und die Rechtssicherheit für die legale Ausübung der Prostitution zu verbessern.
Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen drei Neuregelungen:

Das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) ist am 1. Juli 2017 bundesweit in Kraft getreten.

Es sieht vor, dass Gesundheitsämter eine vertrauliche gesundheitliche Beratung anbieten. Diese umfasst Informationen über sexuell übertragbare Krankheiten, Schwangerschaft, Empfängnisverhütung, Alkohol- und Drogenkonsum und bietet die Gelegenheit, eine bestehende Zwangslage zu offenbaren.

Unzulässig ist die Prostitution dann, wenn eine Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können.
In Hessen wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in vielen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

Antragsformulare finden Sie unter "Weiterführende Links":