Spielhallen


Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, dass der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Diese Erlaubnis ist personen- und gebäudebezogen, so dass Sie auch dann eine auf Ihre Person lautende Spielhallenerlaubnis benötigen, wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle von jemand anderem übernehmen wollen.
Daneben kann es unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.
Hierbei sollten Sie beachten, dass die von Ihnen beantragte Spielhallenerlaubnis erst nach der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden kann.

Sollen in der Spielhalle beispielsweise auch Getränke ausgeschenkt werden, ist hierfür zusätzlich noch eine Gaststättenerlaubnis notwendig.
Hierbei wiederum sollten Sie wissen, dass sich die Anzahl der zulässigen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unabhängig von der Größe des Gastraumes auf maximal 2 reduziert, wenn Sie alkoholische oder alkoholhaltige Getränke ausschenken wollen!
Nach der derzeit gültigen Spielverordnung dürfen Sie ansonsten maximal 12 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Ihrer Spielhalle aufstellen. (1 Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit pro 12 qm Gastraumfläche).

Sie dürfen Ihre Spielhalle erst dann eröffnen, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind!

Benötigte Unterlagen:

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V. (unter "Umsetzung des Hessischen Spielhallengesetzes")
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie im Verwaltungsportal des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (unter Wirtschaft > Gewerberecht > Verwaltungsvorschriften). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts. Zum direkten Download:
Vollzugshinweise HessSpielhG

Gebühren:

Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) erhoben und kann mindestens 204,00 Euro und höchstens 5.100,00 Euro betragen.
Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).

Rechtliche Grundlagen:

§ 9 Hessisches Spielhallengesetz
§ 3 Hessisches Spielhallengesetz
§ 33c Gewerbeordnung (GewO) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.

Antragsformulare und Online-Service finden Sie unter "Weiterführende Links":