Zulassungswesen:
Ab 1. Januar 2021 neu für Sie zuständig:
Hanau Bürgerservice
Kurt-Blaum-Platz 8 (City-Center, Erdgeschoss)
63450 Hanau
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug aus einem EU oder EWR-Staat mit EG-Typgenehmigung in Hanau zulassen möchten, ist Folgendes zu beachten:
Fahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt wurde, müssen vor der Zulassung/Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier zur Identifizierung vorgefahren werden. Sollte das Fahrzeug nicht in Hanau stehen, genügt es auch, wenn hier eine schriftliche Bestätigung einer anderen Zulassungsbehörde vorgelegt wird, dass das Fahrzeug dort vorgefahren und die Fahrzeug-Identitäts-Nummer, EG-Typgenehmigungsnummer am Fahrzeug überprüft wurde.
Mitgliedsstaaten der EU/EWR:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
EWR-Staaten:
Island, Liechtenstein, Norwegen
Hinweis:
- Soll der Antragsteller bei der Zulassung seines Fahrzeuges vertreten werden, muss der vertretenden Person eine schriftliche Vollmacht erteilt und der gültige Personalausweis beziehungsweise Reisepass zur Vorlage ausgehändigt werden. Diese Vollmacht muss auch das Einverständnis des Antragstellers enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das SEPA Mandat muss zwei Unterschriften in den Feldern "Zahler" und "Halter" enthalten. Sofern Zahler und Halter identisch sind, genügt die Unterschrift im Feld "Zahler". Bitte beachten Sie, dass für jeden einzelnen Zulassungsvorgang ein SEPA-Lastschriftmandat mit Unterschrift von Halter/in und Zahler/in benötigt wird, dass Sie hier direkt online ausdrucken können!
- Der Antragsteller darf keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
- Der Antragsteller darf keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Welche Unterlagen werden benötigt
- ausländische Zulassungsbescheinigung, wenn vorhanden das COC (evtl. Datenbestätigung) Hinweis: Bei Finanzierung/Leasing bitte die ausländische Zulassungsbescheinigung an die Zulassungsstelle senden lassen.
- Kaufnachweis (Bsp. Rechnung, Kaufvertrag, Schenkungsvertrag)
- Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist. Der Prüfbericht für die Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden.
- ggf. ausländische Kennzeichen, wenn das Fahrzeug noch nicht abgemeldet wurde
- Das Fahrzeug muss vor Beantragung der Zulassung vorgefahren werden.
- Es kann auch eine Vorfahrtsbescheinigung, vom TÜV, Dekra o.ä. durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfer ausgestellt, vorgelegt werden.
- elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.),
- komplett ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer,
- gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass inkl. Aufenthaltstitel (im Original)
- Bei einer Firmenzulassung ist eine aktuelle Gewerbeanmeldung der Stadt und zusätzlich bei juristischen Personen ein aktueller Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes erforderlich. Zusätzlich wird eine Ausweiskopie des Geschäftsführers benötigt.
- Ggf. Vollmacht
bei Zulassung auf Minderjährige:
persönliche Vorsprache der Erziehungsberechtigten mit Personalausweis (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
bei Zulassung auf Schwerbehinderte:
- Schwerbehindertenausweis im Original / Farbkopie Vorder-/ Rückseite
Gebühren
ab 27,00 €
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Wunschkennzeichen, Feinstaubplakette, bei finanzierten/geleasten Fahrzeugen das Aufbewahren und Versenden von Fahrzeugdokumenten etc).
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Rechtliche Grundlage
§ 6 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Formulare finden Sie unter "Weiterführende Links":