Wenn sich die Adresse der Personalausweisinhaberin bzw. des Personalausweisinhabers wegen eines Umzugs geändert hat, ist nicht nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde die Anmeldung vorzunehmen, sondern auch die Änderung der Adressangaben im Personalausweis zu veranlassen.
Bei Änderung der Wohnanschrift wird auf der Rückseite des Personalausweises ein Adressaufkleber angebracht. Eine unbefugte Veränderung des Adressaufklebers führt zur Ungültigkeit des Personalausweises. Weiterhin ändert die Personalausweisbehörde die auf dem elektronischen Chip im Personalausweis gespeicherte Anschrift.
Personalausweis
Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)