Personalausweis: Verlustanzeige


Ist der Personalausweis abhandengekommen, d.h. der Personalausweis ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber die Pflicht, der Personalausweisbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen.

Sie können den Verlust melden

Haben Sie die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet, so müssen Sie diese bei Diebstahl oder Verlust unverzüglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.

Bei Nutzung der Signaturfunktion ist der Verlust dem jeweiligen Signaturanbieter zu melden.

Zudem müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie über 16 Jahre alt sind und kein gültiges Passdokument, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass, besitzen.

Rechtsgrundlagen

§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Sie können die Verlusterklärung des Personalausweises online abgeben.