Reisegewerbe: Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten


Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten; davon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden:

Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Hinweis:
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie stets eine Erlaubnis (sogenannte Reisegewerbekarte).

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung:

Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Anzeige/Erlaubnis (Reisegewerbekarte) nicht erforderlich.

Gebühren

Die Gebühr für die Bewilligung von Ausnahmen beträgt je Verbot 30,50 Euro.

Rechtliche Grundlagen

§ 56 Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO)
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.