Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
§ 11 Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
§§ 16, 17 Hessisches Straßengesetz
Gebühren-Nr. 263 der Anlage zu § 1 GebOSt
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
§§ 29, 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Antragsformulare finden Sie unter "Weiterführende Links":