Wohnung - Abmeldung Wohnsitz


Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.

An wen muss ich mich wenden?
An Hanau Bürgerservice (Stadtladen).
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands (Inland) müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen lediglich bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde anmelden. Diese informiert dann im Rahmen eines bundesweit festgelegten automatisierten Rückmeldeverfahrens die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde.

Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen aufgeben, müssen Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit der Hauptwohnung gemeldet sind, abmelden.
 
Sie können dies aber auch bei der Meldebehörde tun, in deren Zuständigkeitsbereich die aufgegebene Wohnung fällt. Sie wird den Vorgang dann an die zuständige Meldebehörde weiterleiten.

Wenn Sie den Wohnungsstatus (Hauptwohnung, Nebenwohnung) ändern wollen, müssen Sie dies grundsätzlich ebenfalls gegenüber der Meldebehörde erklären, bei der Sie mit der Hauptwohnung gemeldet sind. Auch diese Änderung (z. B. bisherige Nebenwohnung soll nun Hauptwohnung werden und die bisherige Hauptwohnung jetzt Nebenwohnung) kann der für eine Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde gegenüber, zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde, erklärt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt
  • Ihre persönliche Vorsprache (Terminvereinbarung notwendig)
  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder ausländische Ausweisdokumente mit Aufenthaltstitel)
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers über den Einzug (Das Formular „Wohnungsgeberbestätigung“ steht Ihnen unter der Rubrik Anträge / Formulare unter www.hanau.de zum Herunterladen zur Verfügung.)
Zusätzlich
bei Abmeldung im Familienverband (Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit den selben Zuzugsdaten, Zuzugsdatum, frühere und künftige Wohnungen):
  • persönliche Vorsprache eines Familienangehörigen ausreichend
  • Identitätsdokumente aller wegziehenden Personen
  • Schriftliche Vollmacht bei Mitabmeldung des nicht verheirateten Partners und/oder von volljährigen Kindern
bei Abmeldung ins Ausland:
  • Angabe der Auslandsadresse
bei Personen, die nicht persönlich erscheinen können (Ausnahme!):
  • Schriftliche Vollmacht
  • Identitätsdokumente aller wegziehenden Personen und der bevollmächtigten Person
  • ausgefülltes und von der oder den meldepflichtigen Person(en) unterschriebenes Abmeldeformular
Gebühren

Die Abmeldung ist gebührenfrei.

Rechtliche Grundlage

Bundesmeldegesetz (BMG)

Nummer 17.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Bundesmeldegesetz (BMG)