Kirchenaustritt


Warnhinweis: Keine Online-Beantragung des Kirchenaustritts möglich

Im Internet finden sich Seiten, auf denen der Eindruck erweckt wird, dass dort die Kirchenaustrittserklärung online beantragt werden kann. Erst bei genauerem Lesen der betreffenden Internetseite wird deutlich, dass

  • es sich lediglich um eine Art Ausfüllhilfe für einen Online-Antrag handelt, die sich der Anbieter mit 29,90 Euro bezahlen lässt – neben der Gebühr der zuständigen Behördenstelle oder evtl. Beglaubigungsgebühren!
  • die vom Anbieter übersandte „Austrittserklärung“ dann persönlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden kann oder bei einem Notar beglaubigt werden soll, damit diese dann per Post bei der Behörde eingereicht werden kann.

 

Aus aktuellem Anlass weist die Hanauer Bürgerservicestelle darauf hin, dass ein Kirchenaustritt nur auf den nachfolgend bezeichneten zwei Wegen erklärt werden kann:

  1. Beantragung durch die betreffende Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in der Hanauer Bürgerservicestelle (Terminbuchung Kirchenaustritt; siehe "Weitere Serviceangebote") oder
  2. schriftliche Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form. Das bedeutet, die Unterschrift unter der Austrittserklärung muss von einem Notar beglaubigt sein.

Anderslautende Internetadressen stehen in keinem Zusammenhang mit der Hanauer Bürgerservicestelle. Dort vermeintlich gestellte Anträge und Zahlungen stellen keine wirksame Kirchenaustrittserklärung dar!

Seit dem 1. März 2017 sind in Hessen nicht mehr die Amtsgerichte für den Austritt aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts zuständig.

Der Kirchenaustritt erfolgt für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hanau, die hier ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, in den Bürgerservicestellen (Stadt(teil)läden).

Welche Unterlagen werden benötigt
  • Ihre persönliche Vorsprache, eine Austrittserklärung über eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig (Terminvereinbarung notwendig)
  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder ausländische Ausweisdokumente mit Aufenthaltstitel)
  • Für Kinder, die noch kein Identitätsdokument haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde.
Zusätzlich
  • Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder Taufbescheinigung, wenn Antragsteller die Eintragung über den Kirchenaustritt auch im Geburten-, Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister beim Standesamt vornehmen lassen möchte.
für Kinder/Jugendliche unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige:
  • persönliche Vorsprache beider Elternteile oder der/des alleinig sorgeberechtigten Elternteils (schriftlicher Nachweis über das Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht) mit Identitätsnachweis(en).
für Kinder/Jugendliche zwischen dem 12. bis 14. Lebensjahr:
  • Zwischen dem 12. bis 14. Lebensjahr müssen Kinder/Jugendliche persönlich mit Eltern oder gesetzlichen Vertreter erscheinen und die Zustimmung zur Austrittserklärung abgeben.
für Kinder/Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr:
  • Ab dem 14. Lebensjahr kann der Austritt alleine – ohne Mitwirken des gesetzlichen Vertreters – erklärt werden.
Alternative zur persönlichen Vorsprache
  • Schriftliche Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form.
  • Die Unterschrift unter der Austrittserklärung muss vor einem Notar oder dem Ortsgericht beglaubigt werden.
  • Das Wirksamkeitsdatum des Kirchenaustritts orientiert sich am Eingangsdatum des Stadt(teil)ladens.
  • Die Gebührenrechnung wird übersandt.
  • Nach Zahlungseingang wird an Antragsteller/in eine schriftliche Austrittsbescheinigung übersandt.
Gebühren

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro

Rechtliche Grundlage

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)

Was passiert nach Abgabe der Erklärung zum Kirchenaustritt?

Sie erhalten eine Bescheinigung, die Sie sorgfältig aufbewahren sollten, da Sie diese z. B. bei einem späteren Wohnortwechsel, auch Jahre später, der Meldebehörde oder der Finanzbehörde eventuell wieder vorlegen müssen.
Die Austrittsbescheinigung wird unmittelbar nach der Änderung des Melderegisters und der Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern ausgehändigt.
Spätestens am Tag nach der Austrittserklärung geht beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch die Mitteilung über den Kirchenaustritt ein. Die geänderten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden umgehend den Arbeitgebern zum Abruf bereitgestellt, so dass der Kirchensteuerabzug rechtzeitig eingestellt werden kann. Das bedeutet, von Ihrem Kirchenaustritt erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Der Gang zum Finanzamt ist insoweit entbehrlich.