Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk


Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 ist dem zuständigen Regierungspräsidium mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige.
Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.
Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.

Welche Unterlagen werden benötigt

In der Anzeige sind die mit der Leitung der Verkaufseinrichtung beauftragten Personen zu benennen.

Gebühren

keine

Rechtliche Grundlage

§ 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz - (SprengG)

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.

Ansonsten wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.