Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (nichtgewerblich)


Sie möchten mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen und diese dafür erwerben? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.Inhaber oder Inhaberinnen einer solchen Erlaubnis können nur natürliche Personen sein.
Für folgende explosionsgefährliche Stoffe benötigen Sie eine Erlaubnis:

Folgende Voraussetzungen und Unterlagen werden benötigt:

 Für eine Ausnahme kommen in Betracht:

 
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, z. B. als

Die Bescheinigung soll nicht älter als 3 Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang, zu stellen.
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge:

Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge
Gebühren

Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKost-HSM).

Rechtliche Grundlage

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Ansonsten wenden Sie sich an die Ordnungsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.