Sie möchten mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen und diese dafür erwerben? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.Inhaber oder Inhaberinnen einer solchen Erlaubnis können nur natürliche Personen sein.
Für folgende explosionsgefährliche Stoffe benötigen Sie eine Erlaubnis:
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen und
- Einsatz von Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2.
Folgende Voraussetzungen und Unterlagen werden benötigt:
- Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechenden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
- persönlich geeignet und mindestens 21 Jahre alt
Wenn Sie noch nicht 21 Jahre alt sind, müssen Sie die erforderliche Besonnenheit nachweisen. Außerdem sollten Sie imstande sein, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige des eigenen Haushalts zu sichern. Dazu sollen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
Für eine Ausnahme kommen in Betracht:
- Inhaber oder Inhaberinnen eines Jahresjagdscheines
- Mitglieder von Schießsportvereinigungen, bei denen eine Ausnahme nach Waffenrecht vorliegt und Vereinigungen, in denen Bauelemente zu Modellraketen zusammengesetzt werden.
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, z. B. als
- Jäger
- Sportschütze oder Mitglied in einem Modellraketenverein.
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Lehrgangsbescheinigung
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung (für Böllerschützen oder Modellraketenbauer beziehungsweise Modellraketenbauerinnen)
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Die Bescheinigung soll nicht älter als 3 Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang, zu stellen.
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge:
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit
- Gegebenenfalls Bescheinigung durch einen Arzt über die körperliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit
- Personalausweis oder Reisepass
Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit
- Gegebenenfalls Bescheinigung durch einen Arzt über die körperliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit
- Personalausweis oder Reisepass
Gebühren
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKost-HSM).
- Für die Erlaubnis 50,00 Euro - 150,00 Euro
- Für die Verlängerung einer Erlaubnis 40,00 Euro
- Für die wesentliche Änderung einer Erlaubnis 40,00 Euro
- Für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung 30,00 Euro - 250,00 Euro
Rechtliche Grundlage
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Ansonsten wenden Sie sich an die Ordnungsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.