Kfz: Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges (Neuzulassung)


Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges ist bei der für den Hauptwohnsitz des Halters zuständigen Zulassungsbehörde vorzunehmen. Mit der Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II und der Siegelung der amtlichen Kennzeichen beginnt die Steuer- und Versicherungspflicht.

Hinweis:

Welche Unterlagen werden benötigt

Hinweis: Bei Finanzierung/Leasing bitte die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Zulassungsstelle senden lassen.

Zusätzlich ist das Fahrzeug vorzuführen.

bei Zulassung auf Minderjährige:
persönliche Vorsprache der Erziehungsberechtigten mit Personalausweis (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

bei Zulassung auf Schwerbehinderte:

Gebühren

ab 30,00 €

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Wunschkennzeichen, Feinstaubplakette, etc).

Es können zusätzliche Gebühren anfallen, z. B.: für Eintragungen ins zentrale Fahrzeugregister (Ziffer 125: 0,60 €) oder Wunschkennzeichen (Ziffer 221: 10,20 €). Die vollständige Gebührenordnung kann kostenfrei unter www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden.

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Rechtliche Grundlage

Formulare finden Sie unter "Weiterführende Links":