Zweitwohnungssteuer


Besteuert wird das Innehaben einer melderechtlich als Nebenwohnung erfassten Wohnung. Die Zweitwohnungssteuer beträgt 12 % der jährlichen Nettokaltmiete.
 
Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung sind:
a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
c)  Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheimen oder in sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
d)  Räume zu Zwecken des Strafvollzugs,
e)  Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).
f)   Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbildung / Studium gehalten werden. Die gemeinsame Wohnung der Eheleute muss sich in einer anderen Kommune befinden. Gleiches gilt für nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartnerschaften.
g)  Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil nutzen, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet.
 
Gleiches gilt, wenn sich die Hauptwohnung in einer der unter a) bis e) genannten Einrichtungen befindet.
 
Grundsätzlich ist eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer mit den entsprechenden Unterlagen und ggfs. Steuerbefreiungsgründen abzugeben.

Rechtsgrundlagen

Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Hanau

Kontakt

Kontakt: 06181-295-1925

Antragsformulare finden Sie unter "Weiterführende Links":