Amtliche Beglaubigung von Dokumenten


Sie haben die Möglichkeit, Kopien bestimmter Dokumente, wie zum Beispiel Schriftstücke, Zeugnisse und Urkunden bei uns amtlich beglaubigen zu lassen.
 
Sie können Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Hierzu zählen unter anderem Einbürgerungsurkunden, Ausweise für Abschlussprüfungen in Gesundheitsfachberufen, Bescheinigungen über Namensänderungen und Schulzeugnisse.
 
Bei ausländischen Dokumenten und Zeugnissen kann die Kopie der amtlichen Übersetzung beglaubigt werden. Die Übersetzung muss durch einen anerkannten Dolmetscher im Original vorgelegt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt

Sie haben die Möglichkeit, Kopien bestimmter Dokumente, wie zum Beispiel Schriftstücke, Zeugnisse und Urkunden bei uns amtlich beglaubigen zu lassen.

Hinweis
Bei ausländischen Dokumenten und Zeugnissen muss zusätzlich eine Übersetzung eines anerkannten Dolmetschers im Original vorgelegt werden.
Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften von Schriftstücken, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Hierzu gehören u. a. Beglaubigungen von

Gebühren
Was kann nicht beglaubigt werden

Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücke in einer fremden Sprache werden nicht beglaubigt.
Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften und Unterschriften, die der „öffentlichen Beglaubigung“ bedürfen. Hierzu gehören u. a. Beglaubigungen von

Rechtliche Grundlage

§ 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Aktueller Hinweis: Keine Beglaubigung von Impfnachweisen

Die Hanauer Bürgerservicestelle weist darauf hin, dass eine amtliche Beglaubigung von Impfnachweisen nicht möglich ist, da rechtlich ausschließlich Dokumente von oder für Behörden beglaubigt werden können. Ein Impfpass gehört nicht dazu.

Wer eine vollständige Impfung nachweisen muss, hat also tatsächlich seinen Impfpass oder, sofern er keinen besitzt, das von der Impfstelle ausgefüllte Einlegeblatt für den Impfpass, im Original mit sich zu führen.

Zu einer Erleichterung im Alltag wird erst der digitale Impfnachweis sorgen, an dessen Einführung das Bundesgesundheitsministerium aktuell arbeitet. Informationen dazu und zum aktuellen Stand des Verfahrens finden sich auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.